Mehr Rechtsschutz bei überlangen Prozessen
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zum heute vorgestellten Gesetzentwurf für eine Entschädigungsregelung bei unangemessen langen Gerichtsverfahren:
Jeder hat das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit. Lücken im Rechtsschutz wollen wir mit einem Entschädigungsanspruch für überlange Prozesse schließen. Die geplante Entschädigungsregelung kommt Verbrauchern wie Unternehmen zugute und ist ein Gewinn für den Rechtsstaat.

Bild: © Cornelia Schulze/pixelio
Deutsche Gerichte stehen bei der Verfahrensdauer in vielen Bereichen schon heute gut da. Zivilrechtsprozesse vor dem Amtsgericht dauern zum Beispiel im Durchschnitt nur viereinhalb Monate. Auch in Deutschland kommt es aber immer wieder zu unangemessen langen Verfahren. Überlange Prozesse können Privatpersonen und Unternehmen stark belasten, finanziell und persönlich. In vielen europäischen Ländern gibt es bereits besonderen Rechtsschutz bei unangemessen langen Verfahren. Mit der Entschädigungsregelung geben wir den Betroffenen ein wirksames Mittel an die Hand, sich gegen überlange Prozesse zu wehren.
Von der Neuregelung erwarte ich [die Bundesjustizministerin] positive Effekte für die Justiz insgesamt. Bei berechtigten Klagen werden die Verantwortlichen über Verbesserungen bei Ausstattung, Geschäftsverteilung und Organisation nachdenken. Die Entschädigung stärkt den Rechtsschutz vor deutschen Gerichten.
Wir haben sehr genau darauf geachtet, mit der Neuregelung nicht vom Regen in die Traufe zu kommen. Die Entschädigungsregelung darf nicht zur unnötigen Mehrbelastung werden, die dem Rechtsschutz unter dem Strich mehr schadet als nützt. Betroffene müssen immer erst im Ausgangsverfahren die Verzögerung rügen. Erst wenn die Vorwarnung folgenlos bleibt, kann eine Entschädigung eingefordert werden. Für die Entschädigung kommt es nicht darauf an, ob einzelnen Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Der Staat trägt für Organisation und Ausstattung der Justiz Verantwortung. Mängel müssen unabhängig vom Verschulden zu Lasten des Staates gehen.
Hintergrund:
Bei überlangen Gerichtsverfahren gibt es bislang im deutschen Recht keine spezielle Rechtschutzmöglichkeit. Die Betroffenen können nur versuchen, sich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter oder äußerstenfalls mit einer Verfassungsbeschwerde zu wehren. Für den Ausgleich von Nachteilen gibt es nur den allgemeinen Amtshaftungsanspruch, der oft nicht weiterhilft. Er gilt nur für schuldhafte Verzögerungen, um die es in vielen Fällen nicht geht. Außerdem deckt die Amtshaftung keine immateriellen Nachteile ab, etwa seelische oder gesundheitliche Belastungen durch überlange Gerichtsverfahren.
Die heute vorgestellte Neuregelung sichert den Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit, der sowohl vom Grundgesetz als auch von der europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird. Bevor die Entschädigung geltend gemacht wird, muss der Betroffene die Verzögerung zunächst gegenüber dem Gericht rügen. Diese “Vorwarnung” bietet den zuständigen Richtern Gelegenheit, bei berechtigter Kritik Abhilfe zu schaffen und schnell Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu treffen (bspw. einen Termin für die mündliche Verhandlung anzusetzen oder ein noch ausstehendes Gutachten einzuholen). In aller Regel wird dies geschehen. Wenn nicht, kann der Betroffene im zweiten Schritt nach drei Monaten Entschädigungsklage gegen den Staat erheben, auch wenn das verzögerte Ausgangsverfahren noch andauert. Zuständig für solche Entschädigungsklagen sollen einheitlich die Oberlandesgerichte sein.
Der Ersatz umfasst die durch die Verzögerung entstandenen materiellen Schäden. Auch für immaterielle Nachteile soll Ersatz geleistet werden, soweit nicht - je nach Einzelfall - eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist.
Momentan haben Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen. Den Referentenentwurf finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de/verfahrensdauer. oder hier als pdf-Datei.
Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 08. April 2010
Erste Kommentare der Medien zu diesem begrüßenswerten Vorhaben finden Sie von Heribert Prantel in der Süddeutschen.
Jeder, der beispielsweise im Gerichtsbezirk Essen Wohnungseigentumsverfahren anhängig hat, weiß, wie dringend ein derartiges Gesetz ist. Beim Amtsgericht Essen dauern Verfahren allein in der ersten Instanz schon mal drei bis fünf Jahre, jedenfalls wenn sie bei einem bestimmten Richter anhängig sind. Die Dienstaufsicht hält das (naturgemäß?) in zwei hier konkret bekannten Fällen für hinnehmbar. So in einem Fall, in dem der zuständige Amtsrichter das Verfahren bei einer Verfahrensdauer von über vier Jahren nach den Feststellungen der Dienstaufsicht mindestens volle zwei Jahre nicht mehr gefördert und laut dienstlicher Stellungnahme immer wieder neuere Verfahren vorgezogen hatte, weil diese wegen des anzuwendenden (ZPO-)Verfahrensrechts schneller bearbeitet werden müssten als die bereits seit Jahren anhängigen FGG-Verfahren [sic!].
Bild: © borntaler/pixelio
Trotz Dienstaufsichtsbeschwerde und Ablehnungsantrag geruhte der zuständige Richter bis heute nicht, ein seit Dezember 2005 anhängiges Verfahren zu entscheiden. Es geht um die unterlassene Rechenschaftslegung für drei Monate eines Vor-Vor-Verwalters, ein nicht besonders schwieriger Sachverhalt. Vermutlich hat der zuständige Richter einfach keine Lust, das Verfahren zu entscheiden und hofft darauf, die Angelegenheit bis zu seiner Pensionierung auszusitzen. Es ist nicht mehr so lange bis dahin. Jedenfalls keine vier Jahre mehr. Der zuständige Richter wird im Jahr 2012 aus dem richterlichen Dienst ausscheiden. Der geschilderte Fall wird in Kürze hier ausführlich dokumentiert werden, ebenso wie weitere wohnungseigentumsrechtliche Verfahren beim Amts- und Landgericht Essen.
Zum Thema “Qualität in der Justiz” hat Prof. Dr. Klaus F. Röhl interessante Beiträg in seinem Blog veröffentlicht. Zu den Beiträgen gelangen Sie über die folgenden Links:
Hochinteressant ist auch das Forschungsprojekt zum Zustand der Justiz an der Freien Universität Berlin:
Stellungnahmen
- Deutscher Anwaltsverein:
DAV: Anwälte begrüßen Maßnahmen gegen überlange Gerichtsverfahren
- Regelkompensation von 100 Euro pro Monat problematisch -Aachen/Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) mahnt seit vielen Jahren Maßnahmen zur Beschleunigung von Verfahren und zur Vermeidung überlanger Verfahren an. Daher begrüßt er beim 61. Deutschen Anwaltstag in Aachen den Referentenentwurf eines Gesetzes, der bei überlangen Gerichtsverfahren eine Verzögerungsrüge mit Entschädigungsrechten vorsieht. In erster Linie kommt es aber darauf an, die Ressourcen der Justiz zu stärken, um eine zügige Arbeit der Gerichte zu ermöglichen. Hinsichtlich der Entschädigungshöhe und dem Zeitpunkt, ab wann diese gewährt wird, sind Konkretisierungen erforderlich. Um eine Beschleunigung der Verfahren zu erreichen, darf es allerdings nicht reflexartig zu einer Beschränkung der Rechtsmittel kommen oder aber zur Verlagerung von Zuständigkeiten aus der I. Instanz zu den höheren Gerichten.
„Zur Qualität des gerichtlichen Verfahrens gehört auch dessen Dauer”, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident, in Aachen. Der neue Gesetzentwurf sei eine geeignete Grundlage, um eine Entschädigung zu verlangen. „Die Verzögerungsrüge wird eine präventive Wirkung bei den Gerichten haben”, so Ewer weiter. Dies dürfe allerdings nicht dazu führen, dass Rechtsmittel beschränkt werden oder es zu einer Verlagerung von Zuständigkeiten aus der I. Instanz zu den Rechtsmittelgerichten komme. Dies sei in der Vergangenheit oft der Fall gewesen, um Verfahren zu beschleunigen. Die Qualität gerichtlicher Entscheidungen dürfe nicht beeinträchtigt werden.
Ungenau ist der Referentenentwurf nach Ansicht des DAV bei den Entschädigungsansprüchen. So soll für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, Entschädigung nur beansprucht werden können, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Es ist damit zu befürchten, dass ohne Darlegung konkreter Vermögensnachteile die Gerichtspraxis insoweit keine Entschädigung zubilligen wird. Auch der vorgegebene Pauschalbetrag von 100 Euro Entschädigung für jeden vollen Monat bedürfe der Konkretisierung. Ein Betrag in Höhe von 100 Euro wird oft zu niedrig sein, wenn erhebliche wirtschaftliche Werte betroffen sind. Soweit vorgesehen ist, dass das Gericht einen höheren oder aber auch einen niedrigeren Betrag festsetzen kann, begrüßt der DAV die Öffnungsklausel grundsätzlich. Sie muss aber mit weiteren Kriterien versehen werden, um der Gefahr vorzubeugen, dass der vorgesehene Entschädigungsbetrag von 100 Euro die Obergrenze der festzusetzenden Entschädigung darstellt.
„Es muss auch klargestellt werden, dass der Entschädigungsanspruch vom Anfang des Verfahrens gilt und nicht erst für den Zeitraum ab der Verzögerungsrüge gewährt wird”, erläutert Ewer weiter. Insoweit sei der Referentenentwurf inhaltlich unklar. Es sei zu vermeiden, dass ein Beteiligter, allein um den Entschädigungsanspruch in Gang zu setzen, zu einer früheren Verzögerungsrüge veranlasst wird.
Im Übrigen sollte nach Ansicht des DAV das Rechtsmittel der Revision gegen eine Entscheidung im Entschädigungsverfahren in den ersten Jahren generell möglich sein und nicht erst im Falle der Zulassung durch das Berufungsgericht. Es sei sinnvoll, den Parteien bis zur Herausbildung einheitlicher Rechtsgrundsätze die Möglichkeit zu geben, die Fortentwicklung einer einheitlichen Rechtsprechung voranzutreiben.
Der DAV erläutert auch, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer in der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Vergleich positiv zu bewerten ist. So ist die durchschnittliche Verfahrensdauer im Jahre 2008 beim Amtsgericht für Zivilsachen mit 4,5 Monaten im europäischen Vergleich niedrig. Hier gibt es aber auch Abweichungen von 3,7 Monaten in Baden-Württemberg bis zu 5,5 Monaten in Thüringen. Der Vergleich der Dauer von Gerichtsverfahren zeigt aber auch, dass in manchen Bereichen eine vorbildliche kurze Durchschnittsdauer erreicht wird, während in anderen Bereichen (bei derselben Zuständigkeit) unzumutbar lange Verfahrenszeiten hingenommen werden müssen. So dauerte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit die 1. Instanz beim Verwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz im Jahre 2008 durchschnittlich 5,1 Monate, in Brandenburg indessen durchschnittlich 32 Monate. „Ein Benchmark der Gerichte untereinander kann ein weiterer Anreiz zur angemessenen Beschleunigung sein”, so Ewer weiter.
(Quelle: Pressemitteilung des DAV vom 13.05.2010)
- Deutscher Richterbund:
Die Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf für ein Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren können Sie hier nachlesen (Mai 2010, Nr. 23/10).
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